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wohnrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2022, Band 35

COVID-19: Betretungsverbote und Gastwirtschaft; teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals bei objektiver Möglichkeit der Etablierung eines Liefer- bzw Abholservices

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Die Unbrauchbarkeit bzw Unbenützbarkeit des Bestandobjekts ist – ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck – anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Daraus folgt, dass die objektiv bestehende Möglichkeit, einen Liefer- oder Abholservice anzubieten, eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals begründet. Gleichwohl steht dem Mieter der Einwand offen, dass die Etablierung eines bislang nicht betriebenen Liefer- oder Abholservices nicht (sofort) zumutbar gewesen wäre.

  • § 1107 ABGB
  • § 1096 ABGB
  • BG Josefstadt, 5 C 19/21w
  • LGZ Wien, 39 R 121/21i
  • § 1105 ABGB
  • OGH, 25.01.2022, 8 Ob 131/21d
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1104 ABGB
  • WOBL-Slg 2022/32