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COVID-19: Betretungsverbote und Gastwirtschaft; teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals bei objektiver Möglichkeit der Etablierung eines Liefer- bzw Abholservices
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 35
- Rechtsprechung, 2818 Wörter
- Seiten 220-223
- https://doi.org/10.33196/wobl202206022001
30,00 €
inkl MwStDie Unbrauchbarkeit bzw Unbenützbarkeit des Bestandobjekts ist – ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck – anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Daraus folgt, dass die objektiv bestehende Möglichkeit, einen Liefer- oder Abholservice anzubieten, eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals begründet. Gleichwohl steht dem Mieter der Einwand offen, dass die Etablierung eines bislang nicht betriebenen Liefer- oder Abholservices nicht (sofort) zumutbar gewesen wäre.
- § 1107 ABGB
- § 1096 ABGB
- BG Josefstadt, 5 C 19/21w
- LGZ Wien, 39 R 121/21i
- § 1105 ABGB
- OGH, 25.01.2022, 8 Ob 131/21d
- Miet- und Wohnrecht
- § 1104 ABGB
- WOBL-Slg 2022/32