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wohnrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2022, Band 35

COVID-19: Bloßer Umsatzrückgang rechtfertigt keine Mietzinsreduktion

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Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters können zwar ein Indiz dafür sein, dass eine (teilweise) Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts vorliegt, allerdings müssen diese Einbußen abgesehen von Fällen eines vertragswidrigen Verhaltens des Bestandgebers im Anwendungsbereich des § 1105 ABGB eine unmittelbare Folge der – etwa wegen behördlicher Maßnahmen – eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des konkreten Geschäftslokals sein.

  • BG Favoriten, 3 C 503/20f
  • § 1107 ABGB
  • § 1096 ABGB
  • LGZ Wien, 38 R 66/21v
  • § 1105 ABGB
  • OGH, 24.03.2022, 3 Ob 209/21p
  • § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 273 ZPO
  • § 1104 ABGB
  • WOBL-Slg 2022/29