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COVID-19 Finanzierungsagentur (COFAG) ist verfassungskonform
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 144
- Rechtsprechung, 7814 Wörter
- Seiten 296-304
- https://doi.org/10.33196/jbl202205029601
30,00 €
inkl MwStDie Gewährung und Überprüfung der COVID-19-Hilfen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur (COFAG) des Bundes ist nicht verfassungswidrig. Die angefochtenen Bestimmungen über Vergabe und Rückforderung von COVID-19-Hilfen verstoßen nicht gegen das Legalitätsprinzip; das Gesetz enthält ausreichende Determinanten für den Inhalt der zu erlassenden VO. Zudem sind die Förderungen nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgebots und nach sachlichen Kriterien zu gewähren.
Darin, dass die Auszahlung der Leistungen durch die COFAG privatrechtlich gestaltet ist, die Leistungen aber im Rahmen der Hoheitsverwaltung von den Finanzämtern überprüft werden, liegt keine unzulässige Vermischung hoheitlicher und privatrechtlicher Handlungsformen. Dem Staat steht es grundsätzlich frei, zur Erfüllung seiner Aufgaben hoheitliche oder privatrechtsförmige Mittel einzusetzen.
Den betroffenen Unternehmen ist im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Förderungsleistungen und mit der Rückforderung gewährter Hilfen durch die COFAG ausreichend Rechtsschutz vor den ordentlichen (Zivil-)Gerichten eingeräumt. Soweit das Finanzamt im Verfahren zur Überprüfung gewährter Leistungen behördliche Zwangsakte setzt, besteht die Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde an das VwG.
Eine „Rollenvermischung“ im Hinblick auf die Tätigkeit des Finanzamtes als Gutachter und als Abgabenbehörde liegt nicht vor.
- JBL 2022, 296
- § 7 COVID-19-FörderungsprüfungsG
- § 1 COVID-19-FörderungsprüfungsG
- § 6 COVID-19-FörderungsprüfungsG
- Öffentliches Recht
- COVID-19-WohlverhaltensG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 3b ABBAG-G
- § 6a ABBAG-G
- Allgemeines Privatrecht
- VfGH, 15.12.2021, G 233/2021 uaV 191/2021 ua
- Art VI BFG
- § 2 WTBG
- § 6b ABBAG-G
- Zivilverfahrensrecht
- § 3a ABBAG-G
- § 2 ABBAG-G
- § 8b COVID-19-FörderungsprüfungsG
- § 6c ABBAG-G
- § 2 BiBuG
- § 8 COVID-19-FörderungsprüfungsG
- Arbeitsrecht