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Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung: Teilnahme an einer Veranstaltung setzt Wille, sich zu einem gemeinsamen Wirken zu versammeln, voraus

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Ein Teilnehmer einer Versammlung muss den Willen zum „Sichversammeln“ haben. Ein Journalist nimmt aber nicht teil, er will sich nicht zu einem gemeinsamen Wirken versammeln.

  • VwG Wien, 25.07.2022, VGW-031/007/7515/2021
  • § 13 Abs 4 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2022/91

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