


Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung: Teilnahme an einer Veranstaltung setzt Wille, sich zu einem gemeinsamen Wirken zu versammeln, voraus
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 9
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 715 Wörter, Seiten 446-447
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Ein Teilnehmer einer Versammlung muss den Willen zum „Sichversammeln“ haben. Ein Journalist nimmt aber nicht teil, er will sich nicht zu einem gemeinsamen Wirken versammeln.
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- VwG Wien, 25.07.2022, VGW-031/007/7515/2021
- § 13 Abs 4 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2022/91
Ein Teilnehmer einer Versammlung muss den Willen zum „Sichversammeln“ haben. Ein Journalist nimmt aber nicht teil, er will sich nicht zu einem gemeinsamen Wirken versammeln.
- VwG Wien, 25.07.2022, VGW-031/007/7515/2021
- § 13 Abs 4 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2022/91