


„Cybermobbing“: Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 2016
- Inhalt:
- Aufsatz
- Umfang:
- 4333 Wörter, Seiten 223-229
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Seit dem 1.1.2016 wird das Phänomen Cybermobbing durch einen eigenen Straftatbestand – § 107c StGB (Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems) – erfasst. Der vorliegende Beitrag präsentiert eine kritische Analyse des neuen Delikts.
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- Grosse, Claudia
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- längere Zeit hindurch fortgesetzt
- Computersystem
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Beeinträchtigung der Lebensführung
- Art 8 EMRK
- Wahrnehmbarmachen
- Cybermobbing
- § 7 MedienG
- Telekommunikation
- § 107c StGB
- JST 2016, 223
- größere Zahl von Menschen
- höchstpersönlicher Lebensbereich
- § 107a StGB
Seit dem 1.1.2016 wird das Phänomen Cybermobbing durch einen eigenen Straftatbestand – § 107c StGB (Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems) – erfasst. Der vorliegende Beitrag präsentiert eine kritische Analyse des neuen Delikts.
- Grosse, Claudia
- längere Zeit hindurch fortgesetzt
- Computersystem
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Beeinträchtigung der Lebensführung
- Art 8 EMRK
- Wahrnehmbarmachen
- Cybermobbing
- § 7 MedienG
- Telekommunikation
- § 107c StGB
- JST 2016, 223
- größere Zahl von Menschen
- höchstpersönlicher Lebensbereich
- § 107a StGB