Daniel Billy et al/Australien – Rechte indigener Minderheiten und die Auswirkungen des Klimawandels in der „Torres Strait“
- Originalsprache: Deutsch
- NRBand 3
- Judikatur, 2744 Wörter
- Seiten 79 -83
- https://doi.org/10.33196/nr202301007901
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Die Opfereigenschaft ist gegeben, wenn die Gefährdung einer Einzelperson durch Auswirkungen des Klimawandels „mehr als eine theoretische Möglichkeit“ ist.
Ein Staat kann durch Verabsäumung von geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels sowie zur Anpassung an dessen Auswirkungen seine positiven Menschenrechtsverpflichtungen verletzen.
Die menschenrechtlichen Verpflichtungen eines Staates müssen im Kontext der klimarechtlichen Verträge, bei denen dieser Staat (Vertrags-)Partei ist, interpretiert werden.
Der UN-Menschenrechtsausschuss stellte in Daniel Billy et al/Australien erstmals eine Menschenrechtsverletzung aufgrund unzureichender Schutzmaßnahmen gegen die Effekte des Klimawandels fest. Durch das Versäumnis geeigneter Maßnahmen sah die Mehrheit des Ausschusses das Recht auf Privatleben und die Rechte der Antragsteller*innen als Minderheit verletzt. Einzelne Stellungnahmen der Mitglieder des Ausschusses gingen noch weiter und stellten sowohl Verletzungen des Rechts auf Leben als auch eine Verpflichtung Australiens, Schritte gegen die Erderwärmung zu setzen, fest.
- Baumgartner, Martin
- Art 16 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
- Art 1 Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
- Umweltprinzipien zur Auslegung von Menschenrechtsstandards
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
- Art 27 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
- Art 17 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
- Recht auf Schutz des Privatlebens
- Art 2 Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
- Recht auf Leben
- Indigenenrechte
- Opfereigenschaft
- Rechte von Minderheiten
- Committee under article 5(4) of the Optional Protocol, 21.07.2022, concerning communication No. 3624/2019
- Nachhaltigkeitsrecht
- Klimawandel
- Art 24 Abs 1 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
- Art 2 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
- Art 3 Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
- NR 2023, 79
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