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Rieß, Elisabeth

„Darf ich Polizist_innen fotografieren?“

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Die Frage, ob der gesetzlich verankerte Bildnisschutz nach Urheberrechtsgesetz und Datenschutzgesetz auch für Polizist_innen greift, ist im Zuge einer Interessenabwägung zu klären. Abzuwägen sind hierbei die Veröffentlichungsinteressen auf der einen Seite gegen den bildlichen Persönlichkeitsschutz der abgebildeten Person auf der anderen Seite. Zentral sind die Bewertungen des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung im Gegenspiel zum Grundrecht auf Privatsphäre. In Bezug auf Exekutivbeamt_innen ist hierbei zu veranschlagen, dass dem Recht auf freie Meinungsäußerung bei der Kritik staatlichen Handelns, die bspw durch eine bildliche Darstellung von Amtshandlungen erfolgt, besonderes Gewicht zukommt. In der Funktion als Polizist bzw Polizistin als verlängerter Arm des Staates hat man jedoch ebenso Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit und der Beachtung einiger Sonderinteressen auf Grund dieser konkreten Berufsausübung. Diese können unter Umständen etwaigen Veröffentlichungsvorhaben entgegenstehen.

  • Rieß, Elisabeth
  • Bildaufnahme
  • § 12 DSG
  • § 78 UrhG
  • Interessenabwägung
  • Recht auf freie Meinungsäußerung
  • Art 10 EMRK
  • § 9 DSG
  • § 38 Abs 1 SPG
  • Gaffer
  • Veröffentlichung
  • Polizei
  • Art 8 EMRK
  • JURIDIKUM 2019, 408
  • Art 85 DSGVO
  • § 95 StGB
  • Recht am eigenen Bild
  • Datenschutz
  • Recht auf Privatsphäre
  • Rechtsphilosophie und Politik

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