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Darlehen für Rückzahlung von Ausbildungskosten

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Auf die Gewährung eines Darlehens eines neuen Arbeitgebers oder eines diesem nahestehenden Dritten zur Zahlung eines wirksam vereinbarten Ausbildungskostenrückersatzes an den früheren Arbeitgeber ist § 2d AVRAG nicht anzuwenden.

  • OLG Wien, 23.06.2022, 10 Ra 13/22p-37
  • WBl-Slg 2023/31
  • OGH, 20.10.2022, 9 ObA 97/22p
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 2d AVRAG

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