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Wenusch, Hermann

Das einseitige Leistungsänderungsrecht des Bauherrn

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Die ÖNORM B 2110:2013 sieht in Pkt 7.1. ein einseitiges Leistungsänderungsrecht des Bauherrn vor. Dieses beschränkte Leistungsänderungsrecht wird manchmal einzelvertraglich extrem ausgeweitet, sodass es an das umfassende Leistungsänderungsrecht heranreicht, das der Wortlaut des § 1 (3) VOB/B:2016 einzuräumen scheint. Soweit ersichtlich wurde noch nie hinterfragt, ob solche Leistungsänderungsrechte überhaupt gültig sind.

  • Wenusch, Hermann
  • Werkerfolg
  • ÖNORM B 2110
  • Option
  • Billigkeit
  • Rahmenvertrag
  • Leistungsziel
  • ZRB 2020, 119
  • Wahlschuld
  • Schuldinhalt
  • Baurecht
  • Leistungsänderungsrecht

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