Das einseitige Leistungsänderungsrecht des Bauherrn
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 9
- Aufsatz, 3352 Wörter
- Seiten 119 -123
- https://doi.org/10.33196/zrb202004011901
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Die ÖNORM B 2110:2013 sieht in Pkt 7.1. ein einseitiges Leistungsänderungsrecht des Bauherrn vor. Dieses beschränkte Leistungsänderungsrecht wird manchmal einzelvertraglich extrem ausgeweitet, sodass es an das umfassende Leistungsänderungsrecht heranreicht, das der Wortlaut des § 1 (3) VOB/B:2016 einzuräumen scheint. Soweit ersichtlich wurde noch nie hinterfragt, ob solche Leistungsänderungsrechte überhaupt gültig sind.
- Wenusch, Hermann
- Werkerfolg
- ÖNORM B 2110
- Option
- Billigkeit
- Rahmenvertrag
- Leistungsziel
- ZRB 2020, 119
- Wahlschuld
- Schuldinhalt
- Baurecht
- Leistungsänderungsrecht