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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Heft 3, September 2014, Band 2014
Das Elektrotechnikgesetz als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2014
- Judikatur, 908 Wörter
- Seiten 145-146
- https://doi.org/10.33196/zrb201403014501
20,00 €
inkl MwStNach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs haften juristische Personen deliktisch nicht nur für das Verschulden ihrer Organe, sondern auch für das ihrer Repräsentanten. Dabei kommt es nicht auf die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Tätigwerdenden an. Repräsentant ist jeder, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehat, das heißt in verantwortlicher, leitender und überwachender Funktion Tätigkeiten für die juristische Person ausübt.
Bei den Bestimmungen des ETG 1992 handelt es sich um Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB.
- § 1311 ABGB
- Stromunfall
- deliktische Haftung
- OGH, 19.12.2013, 2 Ob 115/13w
- Haftung für Repräsentanten
- Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsunfall
- § 3 ETG
- ZRB 2014, 145
- Baurecht
- Schutzgesetz
- Schutzgesetzverletzung
- Repräsentant
- Arbeitnehmerschutzvorschriften