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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Das Fehlen einer Schutzleiterinstallation hindert die Brauchbarkeit einer Wohnung
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2015
- Judikatur, 873 Wörter
- Seiten 21-22
- https://doi.org/10.33196/zrb201501002101
20,00 €
inkl MwStNach ständiger Rechtsprechung kann eine Wohnung nur dann in eine höhere Kategorie als D eingestuft werden, wenn sie sich – bezogen auf den Zeitpunkt der Anmietung – in einem brauchbaren Zustand befindet. Das setzt voraus, dass sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist und die vorgesehenen oder ortsüblichen Energieanschlüsse gefahrfrei zu verwenden sind.
Die Gefährlichkeit einer elektrischen Anlage, insbesondere als Folge des Fehlens einer Schutzleiterinstallation, hindert die Brauchbarkeit einer Wohnung, wenn dieser Mangel nicht mit relativ einfachen Maßnahmen ohne größere Aufwendungen beseitigt werden kann.
Die innerhalb der Frist des § 16 Abs 8 MRG gestellten Anträge auf Mietzinsüberprüfung sind nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit – im Rahmen des äußersten Wortsinns und der Bedeutung des Begehrens – eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Mietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann.
- Mietzins
- OGH, 04.09.2014, 5 Ob 102/14g
- Einstufung
- Gesundheitsgefährdung
- Wohnung
- § 16 MRG
- Unbrauchbarkeit
- Kategoriesystem
- Kategorie
- § 15a MRG
- Brauchbarkeit
- ZRB 2015, 21
- Baurecht
- Mietzinsüberprüfung
- Ausstattungsmerkmal