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Potocnik-​Manzouri, Corinna

Das Offenlegungsverbot für Kronzeugenerklärungen – (K)ein Problem?

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Die bis Ende 2016 umzusetzende Kartellschadenersatzrichtlinie normiert ua ein absolutes Offenlegungsverbot für Kronzeugenerklärungen. Diese starre Regelung scheint in Widerspruch zu der bisherigen Rsp des EuGH zu stehen und – unter Rückgriff auf die Auslegung des Effektivitätsgebots – auch im Verdacht der Primärrechtswidrigkeit. Dabei ergibt sich bei genauerer Betrachtung der Begrifflichkeiten, dass tatsächlich nicht alle in Ö denkbaren Kronzeugenerklärungen unter das Offenlegungsverbot fallen, sondern etwa Kronzeugenerklärungen über vertikale Absprachen nicht umfasst sind. Unter Zusammenschau der übrigen Bestimmungen der RL lässt sich zudem konstatieren, dass das kategorische Offenlegungsverbot praktisch weniger problematisch ist als zu erwarten und etwa die normierten Vermutungsregelungen wesentliche Erleichterungen für Schadenersatzkläger bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche bieten.

  • Potocnik-Manzouri, Corinna
  • Kronzeugenerklärung
  • Offenlegung
  • Europarecht
  • § 219 ZPO
  • § 22 AußStrG
  • Public Enforcement
  • Richtlinie 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union
  • horizontale/vertikale Absprache
  • Zugang zu Beweismitteln
  • Kartellrecht
  • Offenlegungsverbot
  • Schadenersatz
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBL 2017, 131
  • Kartell
  • Art 339 AEUV
  • Private Enforcement
  • Dokumentenzugang
  • Wettbewerbsrecht
  • § 303 ZPO
  • Art 101 AEUV
  • Effektivitätsgebot
  • Art 42 GRC
  • Art 15 AEUV
  • Primärrechtswidrigkeit
  • Art 102 AEUV
  • § 38 KartG
  • RL 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der MS und der Europäischen Union ABl L 2014/349, 1 (iF Sc

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