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Zeitschrift für öffentliches Recht

Heft 3, Oktober 2021, Band 76

Burri , Thomas

Das Partnerschaftsabkommen mit dem Vereinigten Königreich ist ein gemischtes AbkommenThe Partnership Agreement with the United Kingdom is a Mixed Agreement

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Der vorliegende Artikel begründet ausführlich, weshalb das Partnerschaftsabkommen mit dem Vereinigten Königreich notwendigerweise als gemischtes Abkommen zu qualifizieren ist. Die Begründung beruht im Wesentlichen darauf, dass das Partnerschaftsabkommen die Koordinierung der sozialen Sicherheit und die Auslieferung umfasst. Dieser weite Geltungsbereich des Abkommens bewirkt einerseits, dass die Union keine ausschließliche Außenkompetenz für dessen Abschluss innehat, sondern vielmehr diese mit den Mitgliedstaaten teilt (siehe Teil II). Andererseits hat der weite Geltungsbereich zur Folge, dass die Union die Außenkompetenzen nicht im Alleingang ausüben kann, sondern nur zusammen mit den Mitgliedstaaten. Der Abschluss eines internationalen Abkommens – wie des Partnerschaftsabkommens – in den Bereichen der sozialen Sicherheit und der Auslieferung berührt notwendigerweise die ausschließlichen Kompetenzen der Mitgliedstaaten. Es liegt daher ein sogenanntes obligatorisch gemischtes Abkommen vor, das sowohl von der Union wie auch den Mitgliedstaaten abgeschlossen werden muss (siehe Teil III).

  • Burri , Thomas
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  • Gutachten zum Abkommen mit Singapur
  • § 40 EUV
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  • § 216 AEUV
  • Art 4 EUV
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  • § 83 AEUV
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  • Art 48 AEUV
  • Rahmenbeschluss 2002/584
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  • ZOER 2021, 751
  • ERTA-Rechtsprechung
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  • Art 4 AEUV
  • § 50 EUV
  • Europäischer Haftbefehl
  • Art 3 AEUV
  • Verordnungen 1408/71, 574/72, 859/2003, 883/2004, 987/2009
  • Art 2 AEUV
  • Außenpolitik der EU
  • § 207 AEUV
  • § 48 EUV
  • Art 5 EUV
  • § 49 EUV
  • § 37 EUV
  • § 21 EUV
  • § 82 AEUV

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