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Das Recht auf schriftliche Stellungnahme steht dem Beschuldigten in jedem Verfahrensstadium zu
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2017
- Judikatur, 2579 Wörter
- Seiten 377-381
- https://doi.org/10.33196/jst201704037701
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inkl MwStKern des Rechtes eines Beschuldigten auf ein faires Verfahren, insbesondere auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs, ist sein Anspruch, sich zu allen Aspekten des Verfahrens zu äußern und seine Sicht der Dinge vorzutragen, wobei diese Äußerungsmöglichkeit in umfassendem Sinne zu verstehen ist und keiner Beschränkung unterliegen darf.
Aus den Erwägungen zum rechtlichen Gehör ergibt sich ein subjektives Recht jedes Beschuldigten, seine Darstellung im Sinne der Erstattung von Vorbringen schriftlich zusammenzufassen und zu deponieren, was dann dem Ermittlungsverfahren zugrunde zu legen ist. Keinesfalls wird durch dieses Recht, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten, eine Beschuldigtenvernehmung ersetzt.
- Ruhri, Gerald
- OLG Wien, 28.03.2017, 21 Bs 58/17h
- Art 6 EMRK
- JST-Slg 2017/35
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 106 StPO
- § 49 StPO
- § 6 StPO
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