Das rechtskräftige Straferkenntnis als Verfahrenshindernis im gerichtlichen Strafverfahren und die Möglichkeit einer verfahrensübergreifenden Wiederaufnahme
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 9
- Aufsatz, 5370 Wörter
- Seiten 319 -326
- https://doi.org/10.33196/zvg202205031901
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In der Praxis treffen Verwaltungsübertretungen und gerichtlich strafbare Handlungen innerhalb eines Geschehens nicht selten aufeinander. Das Paradebeispiel ist das Lenken eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss und die dabei verursachte Verletzung einer anderen Person. Der Lenker begeht eine Verwaltungsübertretung (alkoholisiertes Lenken eines Fahrzeuges) und erfüllt einen gerichtlichen Straftatbestand (fahrlässige Körperverletzung). Aufgrund der allgemeinen Subsidiaritätsklausel ist grundsätzlich geklärt, dass bei einem Zusammentreffen die Verwaltungsübertretung hinter die gerichtliche Strafbarkeit zurücktritt. Doch ist fraglich, in welchen Fällen die Subsidiaritätsklausel tatsächlich zur Anwendung kommt. Denn die Bestimmung setzt voraus, dass dieselbe Tat sowohl den verwaltungsrechtlichen als auch den gerichtlichen Straftatbestand erfüllt. Was aber ist unter derselben Tat zu verstehen? Wo verlaufen die Grenzen einer Tat? Und auch wenn diese Fragen beantwortet werden können, ist nicht ausgeschlossen, dass die Verwaltungsbehörde entgegen der Subsidiaritätsklausel eine Entscheidung vor dem Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens erlässt. Sobald die Entscheidung der Verwaltungsbehörde rechtskräftig ist, muss geprüft werden, ob diese der gerichtlichen Strafverfolgung entgegensteht und, wenn ja, ob die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung zur Ermöglichung der gerichtlichen Strafverfolgung aufheben kann. Dazu bedarf es allerdings der entsprechenden Rechtsgrundlage im Verwaltungsstrafverfahren.
- Schmollmüller, Lisa
- § 68 AVG
- ZVG 2022, 319
- § 52 VStG
- § 22 VStG
- § 30 Abs 3 VStG
- Wiederaufnahme
- § 52a VStG
- § 69 AVG
- Rechtskraft
- Doppelverfolgungsverbot
- Art 4 7. ZPEMRK
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Sperrwirkung
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