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Nachhaltigkeitsrecht

Heft 3, September 2021, Band 1

Wagner, Erika

Das „Shell Urteil“: Der gerichtlich einklagbare Klimaschutz trifft nun auch Unternehmen

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Bei der Anwendung des Begriffs „schadensbegründendes Ereignis“ darf nicht von einem engen Verständnis ausgegangen werden. Die Behauptung der beklagten Partei, wonach es sich bei der Unternehmenspolitik bloß um eine vorbereitende Handlung handle, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels falle, weil durch die bloße Verabschiedung einer Politik noch kein Schaden verursacht werde, beruht auf einem zu engen Verständnis. Sie stimmt weder mit den Merkmalen der Verantwortung für Umweltschäden und drohende Umweltschäden noch mit dem Schutzgedanken, der der Rechtswahl in Art 7 Rom II zugrunde liegt, überein.

Obwohl sich Art 7 Rom II auf ein „schadensverursachendes Ereignis“, also einen Singular, bezieht, lässt er Raum für Situationen, in denen mehrere schadensverursachende Ereignisse in mehreren Staaten festgestellt werden können, wie es für Umweltschäden und drohende Umweltschäden charakteristisch ist. Bei Anwendung von Art 7 Rom II stellt die Übernahme der Unternehmenspolitik des Shell-Konzerns durch Royal Dutch Shell (RDS) daher eine eigenständige Schadensursache dar, die zu einem Umweltschaden und einem drohenden Umweltschaden in Bezug auf die niederländischen Einwohner und die Bewohner der Wattenregion beitragen kann.

Der Zugang zu den niederländischen Gerichten wird durch niederländisches Recht geregelt. Die Sammelklagen von Milieudefensie ua sind in Buch 3 § 305a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt, wonach eine vollrechtsfähige Stiftung oder Vereinigung zum Schutz gleichartiger Interessen anderer Personen Klage erheben kann.

Die mit den Sammelklagen hilfsweise verfolgten Interessen der gegenwärtigen und künftigen Generationen der niederländischen Einwohner und der Bewohner des Wattenmeergebiets, von dem ein Teil in den Niederlanden liegt, sind zur Bündelung geeignet, auch wenn es in den Niederlanden und in der Wattenregion Unterschiede in Bezug auf Zeitpunkt, Ausmaß und Intensität gibt, in der die Bewohner von der durch CO2-Emissionen verursachten Klimaänderung betroffen sein werden. Diese Unterschiede sind jedoch viel kleiner und von anderer Natur als die gegenseitigen Unterschiede auf die gesamte Weltbevölkerung betrachtet.

Nach § 305a niederländisches BGB muss das mit der Sammelklage verfolgte Interesse mit den in der Satzung der klagenden NGOs genannten Zwecken übereinstimmen und müssen diese auch tatsächlich gefördert werden. Diese NGOs können zum Schutz ähnlicher Interessen ein Verfahren einleiten.

Bezieht man alle Tätigkeitsbereiche von RDS mit ein, so ist der Shell-Konzern für signifikante CO2-Emissionen auf der ganzen Welt verantwortlich.

RDS hat eine sich aus dem ungeschriebenen Sorgfaltsmaßstab gemäß Buch 6 Abschnitt 162 des niederländischen BGB ergebende Verpflichtung, durch die von ihr festgelegte Unternehmenspolitik für den Shell-Konzern zur Vermeidung eines gefährlichen Klimawandels beizutragen. Für die Auslegung des ungeschriebenen Sorgfaltsmaßstabs können die Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Leben und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie von RDS befürwortetes „soft law“, wie die UN Guiding Principles on Business and Human Rights, der UN Global Compact und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, herangezogen werden.

Die Verantwortung, die Menschenrechte zu respektieren, gilt für alle Unternehmen.

Es besteht ein breiter internationaler Konsens, dass jedes Unternehmen eigenständig auf das Erreichen von Netto-Null-Emissionen bis 2050 hinarbeiten muss.

RDS kann sich nicht auf die ausgleichende Wirkung des ETS-Systems berufen.

Abstract

Das BG Den Haag hat am 25. Mai 2021 Geschichte geschrieben: Es hat den britisch-niederländischen Energiekonzern Shell dazu verurteilt, den Ausstoß von CO2 bis 2030 um netto 45 % im Vergleich zu 2019 zu senken. Es handelt sich um die erste Klimaklage, in der NGOs erfolgreich gegen ein privates Unternehmen vorgegangen sind.

  • Wagner, Erika
  • NR 2021, 347
  • Rechtbank Den Haag (BG Den Haag), 25.05.2021, C/09/571932 / HA ZA 19-379
  • IPPC
  • Klimaklagen
  • § 305a und Buch 6 Abschnitt 162 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs
  • Art 7 Rom II-Verordnung
  • Nachhaltigkeitsrecht
  • Menschenrechte
  • Treibhausgashandel
  • Klimaschutz

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