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Das unternehmensbezogene Zuschlagskriterium - Was Interessenvertretungen für den Rechtsschutz tun können
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2017
- Judikatur, 1888 Wörter
- Seiten 112-115
- https://doi.org/10.33196/rpa201702011201
20,00 €
inkl MwStSofern sie von den betreffenden Mitgliedern zur Einbringung von Nachprüfungsanträgen bevollmächtigt wurde und bei entsprechend sorgfältiger Vorbereitung des Prozederes vorab, kann eine Interessenvertretung für ihre Mitglieder Ausschreibungsunterlagen vor Angebotsöffnung mittels Nachprüfungsverfahren auf Gesetzmäßigkeit prüfen lassen.
Der Auftraggeber ist bei der Wahl der Zuschlagskriterien prinzipiell frei. Zuschlagskriterien müssen aber den allgemeinen Grundsätzen des Vergaberechts entsprechen, mit dem Gegenstand des Auftrages eng zusammenhängen und der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich besten Angebots dienen.
Im Fall der Nichtigerklärung eines Zuschlagskriteriums durch die Nachprüfungsinstanz kann der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren nicht unter Außerachtlassung dieses Kriteriums fortsetzen, da dies auf eine Änderung der in dem fraglichen Verfahren anwendbaren Kriterien hinausliefe. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz führen zum selben Ergebnis, weil sie bedeuten, dass sich ein öffentlicher Auftraggeber während des gesamten Verfahrens an dieselbe Auslegung der Zuschlagskriterien halten muss und die Zuschlagskriterien während des Vergabeverfahrens nicht geändert werden dürfen.
- Wohlgemuth, Matthias
- RPA 2017, 112
- Zuschlagskriterien
- LVwG Sbg, 23.09.2016, 405-5/18/1/18-2016405-5/19/1/18-2016405-5/20/1/18-2016, „Errichtung von Lärmschutzwänden“
- § 2 Z 20 BVergG
- Auftragsbezogenheit
- § 320 BVergG
- § 10 AVG
- § 21 S.VKG
- Vergaberecht
- Antragslegitimation