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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Heft 5, September 2016, Band 3
Das Verwaltungsgericht ist an die tragenden Gründe des Vorstellungsbescheids gebunden
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1869 Wörter
- Seiten 419-422
- https://doi.org/10.33196/zvg201605041901
20,00 €
inkl MwStWird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Aufsichtsbehörde und den VwGH, sowie im vorliegenden Fall auf das LVwG, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend wäre (vgl zB VwGH 21.2.2013, 2011/06/0162). Da seit der Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten ist, besteht die Bindung an die tragenden Gründe des Bescheides der Aufsichtsbehörde unverändert weiterhin fort.
- ZVG-Slg 2016/95
- § 49 Oö BauO
- Verwaltungsverfahrensrecht
- LVwG OÖ, 17.05.2016, LVwG-150820/2/RK/CHLVwG-150821/2/RK/CH
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