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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 3, September 2016, Band 2016

„Das volle Programm“: Vertragsinhalt, Auslegung, Fälligkeit des Werkentgelts, Fälligkeit und Zurückbehaltung des Werkentgelts, Anscheinsvollmacht, Nebenpflicht zur Kooperation zwischen Werkbesteller und -unternehmer, Klagehäufung

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Ein Vertrag ist demnach nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB ergeben.

Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen.

Bei einer Pauschalvereinbarung über den Werklohn tritt die Fälligkeit mit Vollendung des Werks ein, und zwar nach Erbringung aller vertraglichen Leistungen.

Das Recht zur Leistungsverweigerung bezieht sich nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen, also in einem einheitlichen Rechtsgeschäft ihren Entstehungsgrund haben und durch einen gemeinsamen Zweck miteinander verbunden sind, demnach auf die Hauptpflichten und die äquivalenten Nebenpflichten.

Das Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht in vollem Umfang zugesteht. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis schafft unabhängig von der Existenz des zweifelhaften Schuldgrundes einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund.

Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen. Eine alternative Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will, ist jedenfalls unzulässig, und zwar selbst dann, wenn nur ein Teilbetrag der angeblich insgesamt zustehenden Forderungen eingeklagt wird.

Infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten besteht die regelmäßige Nebenpflicht zur Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführenden Werkunternehmern mit gegenseitigen Aufklärungs- und Kontrollpflichten.

  • OGH, 15.06.2016, 7 Ob 52/16x
  • § 869 ABGB
  • ZRB 2016, 116
  • § 916 ABGB
  • § 1152 ABGB
  • § 456 UGB
  • § 1381 ABGB
  • § 1380 ABGB
  • § 915 ABGB
  • § 352 UGB
  • § 914 ABGB
  • Vertragsabschluss
  • Warnpflicht
  • § 1170 ABGB
  • Schlüssigkeit
  • Anscheinsvollmacht
  • Anerkenntnis
  • Vergleich
  • Fälligkeit
  • § 1016 ABGB
  • § 1382 ABGB
  • Baurecht
  • Verzugszinsen

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