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Das Vorliegen der zeitlichen Voraussetzung für den elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156c Abs 1 Z 1 StVG) ist anhand einer eigenen Prognose zu beurteilen

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Die Behörde erster Instanz hat eine eigene, auf den entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bezogene Prognose darüber anzustellen, ob bzw wann der Antragsteller voraussichtlich bedingt entlassen werden wird. Der bloße Hinweis auf die Spruchpraxis des Vollzugsgerichtes genügt nicht.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Wien, 10.03.2014, 190 Bl 50/14d
  • § 156c Abs 1 Z 1 StVG
  • JST-Slg 2014/34

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