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wohnrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2016, Band 29

Das wichtige Interesse des Wohnungseigentümers iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002

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Beim wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers an einer Änderung seines Objekts iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 kommt es insbesondere darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Nicht jeder verständliche Wunsch eines Wohnungseigentümers nach Änderung begründet ein wichtiges Interesse.

Eine nachträgliche Umrüstung einer Fußbodenheizung von einem Hoch- auf ein Niedrigtemperatursystem, die das subjektive Wärmeempfinden der Benutzer positiv beeinflusst, nicht aber erst die Grundvoraussetzungen für ein erträgliches Wohnen schafft, begründet nicht zwingend ein wichtiges Interesse.

Die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit einer Änderung iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 richtet sich nicht nur nach der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch nach der Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds.

  • WOBL-Slg 2016/17
  • OGH, 19.06.2015, 5 Ob 113/15a, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Innsbruck, 3 R 343/14h
  • § 16 Abs 2 WEG

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