


Datenbeschaffung durch Kreditauskunftei
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2015
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2136 Wörter, Seiten 425-428
20,00 €
inkl MwSt




-
§ 152 Abs 1 GewO setzt (implizit) die grundsätzliche Zulässigkeit einer Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien für Angaben über Kreditverhältnisse voraus. Dadurch gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Gewerbetreibenden (und deren Kunden) an der Verwendung (insb der Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe) bonitätsrelevanter Daten gegeben sein kann.
Ein aus einer Gewerbeberechtigung (grundsätzlich) ableitbarer, legitimer Zweck einer Datenverarbeitung iSd § 7 Abs 1 DSG sagt noch nichts darüber aus, ob ein darauf gestützter konkreter Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz zulässig ist, also schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (im Einzelfall) nicht verletzt.
Eine von § 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000 verlangte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Ermitteln derartiger Daten enthält § 152 GewO (im Unterschied zu § 151 GewO) gerade nicht.
Die Subsidiaritätsklausel in § 51 DSG 2000 betrifft ausschließlich Fälle von Idealkonkurrenz. Gibt ein Justizangehöriger die – zuvor rechtswidrig aus dem Exekutionsregister abgefragten – personenbezogenen Daten an eine private Kreditauskunftei gegen Zahlung von gesamt ca € 3,9 Mio weiter, verwirklicht er die Vergehen der Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht in Realkonkurrenz zum Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt und zu den Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses. Eine Bestrafung wegen der Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht nach § 51 DSG ist daher ebenfalls angezeigt
Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr.
Clemens Thiele , LL.M. -
- § 28 StGB
- OGH, 21.01.2015, 17 Os 43/14y, Strafbare Datenbeschaffung durch Kreditauskunftei
- Bonitätsdaten
- § 52 DSG
- Zugänglichkeit von Exekutionsdaten für Kreditauskunfteien
- § 152 GewO
- § 7 DSG
- Geheimhaltungsinteressen, schutzwürdige
- § 151 GewO
- § 1 DSG
- § 302 StGB
- Medienrecht
- Datenbeschaffung, strafbare.
- ZIIR 2015, 425
- § 8 DSG
§ 152 Abs 1 GewO setzt (implizit) die grundsätzliche Zulässigkeit einer Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien für Angaben über Kreditverhältnisse voraus. Dadurch gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Gewerbetreibenden (und deren Kunden) an der Verwendung (insb der Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe) bonitätsrelevanter Daten gegeben sein kann.
Ein aus einer Gewerbeberechtigung (grundsätzlich) ableitbarer, legitimer Zweck einer Datenverarbeitung iSd § 7 Abs 1 DSG sagt noch nichts darüber aus, ob ein darauf gestützter konkreter Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz zulässig ist, also schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (im Einzelfall) nicht verletzt.
Eine von § 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000 verlangte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Ermitteln derartiger Daten enthält § 152 GewO (im Unterschied zu § 151 GewO) gerade nicht.
Die Subsidiaritätsklausel in § 51 DSG 2000 betrifft ausschließlich Fälle von Idealkonkurrenz. Gibt ein Justizangehöriger die – zuvor rechtswidrig aus dem Exekutionsregister abgefragten – personenbezogenen Daten an eine private Kreditauskunftei gegen Zahlung von gesamt ca € 3,9 Mio weiter, verwirklicht er die Vergehen der Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht in Realkonkurrenz zum Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt und zu den Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses. Eine Bestrafung wegen der Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht nach § 51 DSG ist daher ebenfalls angezeigt
Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr.
- § 28 StGB
- OGH, 21.01.2015, 17 Os 43/14y, Strafbare Datenbeschaffung durch Kreditauskunftei
- Bonitätsdaten
- § 52 DSG
- Zugänglichkeit von Exekutionsdaten für Kreditauskunfteien
- § 152 GewO
- § 7 DSG
- Geheimhaltungsinteressen, schutzwürdige
- § 151 GewO
- § 1 DSG
- § 302 StGB
- Medienrecht
- Datenbeschaffung, strafbare.
- ZIIR 2015, 425
- § 8 DSG