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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Foglar-​Deinhardstein, Stephan

Datenschutz: Beginn der Präklusivfrist für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei Dauerzustand.

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§ 879 ABGB; § 39 BWG; §§ 4, 8, 21, 28, 32, 34, 50 DSG; § 85 GOG; § 6 KSchG; § 7 VKrG. Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs 1 DSG sind Ansprüche auch dann präkludiert, wenn nur die subjektive Ein-Jahres-Frist („Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis“) abgelaufen ist.

Bei auf § 32 DSG gestützten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen beginnen bei rechtswidrigen Dauerzuständen sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist des § 34 Abs 1 DSG nicht vor Beendigung des Dauerzustands zu laufen.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • Foglar-Deinhardstein, Stephan
  • OGH, 29.05.2017, 6 Ob 217/16d
  • oeba-Slg 2019/2543

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