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Datenschutz: Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff und DSGVO

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 39
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2114 Wörter, Seiten 286-288

30,00 €

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Art 83 Abs 4 bis 6 der VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-GrundVO) iVm dem 150. Erwägungsgrund dieser VO ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Unternehmen“ iS dieser Vorschriften dem Begriff „Unternehmen“ iS der Art 101 und 102 AEUV entspricht, so dass der Höchstbetrag einer Geldbuße, die gegen einen Verantwortlichen für personenbezogene Daten, der ein Unternehmen ist oder einem Unternehmen angehört, wegen eines Verstoßes gegen die VO 2016/679 verhängt wird, auf der Grundlage eines Prozentsatzes des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs des Unternehmens bestimmt wird. Der Begriff „Unternehmen“ ist auch zu berücksichtigen, um die tatsächliche oder materielle Leistungsfähigkeit des Adressaten der Geldbuße zu beurteilen und so zu überprüfen, ob die Geldbuße sowohl wirksam und verhältnismäßig als auch abschreckend ist.

  • Art 83 Abs 4 bis 6 der VO (EU) 2016/679 des EP und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-GrundVO)
  • EuGH, 13.02.2025, Rs C-383/23, EU:C:2025:84 (ILVA A/S; Vestre Landsret [Landgericht für Westdänemark, Dänemark])
  • WBl-Slg 2025/74
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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