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Datenschutz/Unternehmensrecht: Veröffentlichungen im Handelsregister eines MS und DSGVO

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
439 Wörter, Seiten 735-736

30,00 €

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1. Art 21 Abs 2 der RL (EU) 2017/1132 ist dahin auszulegen, dass er einem MS keine Verpflichtung auferlegt, die Offenlegung eines Gesellschaftsvertrags im Handelsregister zuzulassen, der der Offenlegungspflicht nach dieser RL unterliegt und der über die erforderlichen personenbezogenen Mindestdaten hinaus weitere personenbezogene Daten enthält, deren Offenlegung nach dem Recht dieses MS nicht vorgeschrieben ist.

2. Die VO (EU) 2016/679, insb deren Art 4 Nrn 7 und 9, ist dahin auszulegen, dass die für die Führung des Handelsregisters eines MS zuständige Stelle, die in diesem Register die personenbezogenen Daten veröffentlicht, die in einem Gesellschaftsvertrag enthalten sind, der der Offenlegungspflicht nach der RL 2017/1132 unterliegt und der ihr im Rahmen eines Antrags auf Eintragung der betreffenden Gesellschaft in das Register übermittelt wurde, sowohl „Empfänger“ dieser Daten als auch – insb indem sie diese der Öffentlichkeit zugänglich macht – für die Verarbeitung dieser Daten „Verantwortlicher“ iS dieser Bestimmung ist, selbst wenn dieser Vertrag personenbezogene Daten enthält, die nach dieser RL oder dem Recht dieses MS nicht vorgeschrieben sind.

3. Die RL 2017/1132, insb deren Art 16, sowie Art 17 der VO 2016/679 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung oder Praxis eines MS entgegenstehen, die dazu führt, dass die mit der Führung des Handelsregisters dieses MS betraute Stelle jeden Antrag auf Löschung von nach dieser RL oder dem Recht dieses MS nicht erforderlichen personenbezogenen Daten ablehnt, die in einem in diesem Register offengelegten Gesellschaftsvertrag enthalten sind, wenn dieser Stelle entgegen den in dieser Regelung vorgesehenen Verfahrensmodalitäten keine Kopie des Vertrags vorgelegt wurde, in der diese Daten unkenntlich gemacht wurden.

4. Art 4 Abs 1 der VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die eigenhändige Unterschrift einer natürlichen Person unter den Begriff „personenbezogene Daten“ iS dieser Bestimmung fällt.

5. Art 82 Abs 1 der VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass ein zeitlich begrenzter Verlust der Kontrolle der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten aufgrund der durch Online-Bereitstellung im Handelsregister eines MS bewirkten öffentlichen Zugänglichmachung dieser Daten ausreichen kann, um einen „immateriellen Schaden“ zu verursachen, sofern diese Person nachweist, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten hat, ohne dass dieser Begriff des immateriellen Schadens den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert.

6. Art 82 Abs 3 der VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine auf der Grundlage von Art 58 Abs 3 lit b dieser VO abgegebene Stellungnahme der Aufsichtsbehörde eines MS nicht ausreicht, um die mit der Führung des Handelsregisters dieses MS betraute Stelle, die „Verantwortlicher“ iS von Art 4 Nr 7 dieser VO ist, von der Haftung nach Art 82 Abs 2 dieser VO zu befreien.

  • Art 3 und 4 der RL 2009/101/EG des EP und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den MS den Gesellschaften iS des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sin
  • RL (EU) 2017/1132 des EP und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Kodifizierter Text)
  • Art 4, 6, 17, 58 und 82 der VO (EU) 2016/679 des EP und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-GrundVO)
  • EuGH, 04.10.2024, Rs C-200/23, EU:C:2024:827 (Agentsia po vpisvaniyata/OL, Beteiligte: Varhovna administrativna prokuratura; Varhoven administrativen sad [Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien])
  • WBl-Slg 2024/190
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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