Datenschutzrecht: Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden (Österreich)
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 37
- Rechtsprechung, 2588 Wörter
- Seiten 93 -96
- https://doi.org/10.33196/wbl202302009301
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Art 15 Abs 1 lit c der VO (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iS von Art 12 Abs 5 der VO 2016/679 sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen.
- WBl-Slg 2023/25
- Art 15 Abs 1 lit c der VO (EU) 2016/679 des EP und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-GrundVO)
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 12.01.2023, Rs C-154/21, RW/Österreichische Post AG; OGH [Österreich]
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