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Datenschutzrecht: Schadenersatz – Zum Begriff des „immateriellen Schadens“, der Haftung für Beschäftigte und der Schadensbemessung
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 38
- Rechtsprechung, 4327 Wörter
- Seiten 400-404
- https://doi.org/10.33196/wbl202407040002
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inkl MwSt1. Art 82 Abs 1 der VO (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser VO, die der betroffenen Person Rechte verleihen, für sich genommen nicht ausreicht, um unabhängig vom Schweregrad des von dieser Person erlittenen Schadens einen „immateriellen Schaden“ iS dieser Bestimmung darzustellen.
2. Art 82 der VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass es für eine Befreiung des Verantwortlichen von seiner Haftung nach Art 82 Abs 3 dieser VO nicht ausreicht, dass er geltend macht, dass der in Rede stehende Schaden durch ein Fehlverhalten einer ihm iS von Art 29 der VO unterstellten Person verursacht wurde.
3. Art 82 Abs 1 der VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass zur Bemessung des Betrags des auf diese Bestimmung gestützten Anspruchs auf Schadenersatz zum einen die in Art 83 dieser VO vorgesehenen Kriterien für die Festsetzung des Betrags von Geldbußen nicht entsprechend anzuwenden sind und zum anderen nicht zu berücksichtigen ist, dass die Person, die Schadenersatz verlangt, von mehreren Verstößen gegen die VO betroffen ist, die sich auf denselben Verarbeitungsvorgang beziehen.
- EuGH, 11.04.2024, Rs C-741/21, GP/juris GmbH; Landgericht Saarbrücken [Deutschland]
- Art 82 Abs 1 und 3 iVm Art 29 und 83 sowie im Licht der Erwägungsgründe 85 und 146 der VO (EU) 2016/679 des EP und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur A
- WBl-Slg 2024/103
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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