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Heft 10, Oktober 2022, Band 36
Datenschutzrecht: Verbot für einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, einen Datenschutzbeauftragten wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abzuberufen oder zu benachteiligen
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 36
- Rechtsprechung, 1939 Wörter
- Seiten 583-585
- https://doi.org/10.33196/wbl202210058301
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inkl MwStArt 38 Abs 3 Satz 2 der VO (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der einem bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigt.
- EuGH, 22.06.2022, Rs C-534/20, Leistritz AG/LH; Bundesarbeitsgericht [Deutschland]
- Art 38 Abs 3 Satz 2 der VO (EU) 2016/679 des EP und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
- WBl-Slg 2022/168
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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