Dauernde Veränderungen an einem Mietgegenstand infolge von Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 32
- Rechtsprechung, 671 Wörter
- Seiten 16 -16
- https://doi.org/10.33196/wobl201901001601
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Eine Verbesserungsarbeit iSd § 8 Abs 2 MRG liegt vor, wenn gegenüber dem bestehenden Zustand eine vorteilhaftere und positiver bewertete Situation geschaffen werden soll, auch wenn der gegenwärtige Zustand nicht mangelhaft erscheint, was nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann. Der hier zu beurteilende Personenaufzug stellt eine derartige Verbesserungsarbeit dar, da eine barrierefreie Erschließung des Quertrakts, insb der dort im Dachgeschoß errichteten Wohnungen, anders nicht erfolgen kann. Allein der Umstand, dass auf einer Liegenschaft bereits ein Aufzug errichtet ist, bedeutet keineswegs, dass ein weiterer Lifteinbau nicht mehr als Verbesserungsarbeit zu qualifizieren wäre.
Kommt ein Gericht zum Ergebnis, dass die aus feuerpolizeilichen Gründen notwendige Errichtung einer Brandschutzwand anstelle des Vorzimmerfensters dem Schonungsprinzip des § 8 Abs 3 MRG entspricht, überschreitet das Gericht das ihm eingeräumte Ermessen nicht, wenn durch die Herstellung von Lichtöffnungen der Verlust des Tageslichts im Vorzimmer teilweise kompensiert werden kann.
- § 8 MRG
- WOBL-Slg 2019/1
- OGH, 13.03.2018, 5 Ob 32/18v, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- LGZ Wien, 40 R 214/17t
- Miet- und Wohnrecht
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