


dBVerfG: Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2016
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 913 Wörter, Seiten 539-540
20,00 €
inkl MwSt




-
Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Die Nennung des Namens im Rahmen einer der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung berührt das Persönlichkeitsrecht des Genannten.
Hierbei darf der Einbruch in die persönliche Sphäre nicht weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert. Die für den Genannten entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen.
Maßgeblich ist, ob dem Betroffenen ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung droht.
Auch eine Äußerung drei Jahre nach dem Vorfall führt dies nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn er nach einer solchen Zeitspanne von ihm erlebte wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte.
-
- Art 5 Abs 2 dGG
- Sozialsphäre
- Meinungsfreiheit
- ZIIR 2016, 539
- Art 10 EMRK
- allgemeines Persönlichkeitsrecht
- § 1004 BGB
- Medienrecht
- § 823 BGB
- dBVerfG, 29.06.2016, 1 BvR 3487/14
- Art 5 Abs 1 dGG
- Schrankenvorbehalt
Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Die Nennung des Namens im Rahmen einer der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung berührt das Persönlichkeitsrecht des Genannten.
Hierbei darf der Einbruch in die persönliche Sphäre nicht weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert. Die für den Genannten entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen.
Maßgeblich ist, ob dem Betroffenen ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung droht.
Auch eine Äußerung drei Jahre nach dem Vorfall führt dies nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn er nach einer solchen Zeitspanne von ihm erlebte wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte.
- Art 5 Abs 2 dGG
- Sozialsphäre
- Meinungsfreiheit
- ZIIR 2016, 539
- Art 10 EMRK
- allgemeines Persönlichkeitsrecht
- § 1004 BGB
- Medienrecht
- § 823 BGB
- dBVerfG, 29.06.2016, 1 BvR 3487/14
- Art 5 Abs 1 dGG
- Schrankenvorbehalt