


Definition von „ärztlichen Zeugnissen“ und ihre Anforderungen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 9
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 2859 Wörter, Seiten 205-209
20,00 €
inkl MwSt




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Als „ärztliches Zeugnis“ ist jede vom Arzt ausgestellte Urkunde anzusehen, in der medizinische Tatsachen bestätigt werden; dies gilt auch für „gutachterliche Stellungnahmen“ oder „Gutachten“, sodass diese ebenfalls den Anforderungen des § 55 ÄrzteG entsprechen müssen. Die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne vorherige Untersuchung ist nur im Ausnahmefall zulässig und bedarf einer nachvollziehbaren Begründung.
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- Art 133 Abs 4 B-VG
- LVwG OÖ, 28.07.2020, LVwG-851313/8/HW
- ZVG-Slg 2022/41
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 55 ÄrzteG
Als „ärztliches Zeugnis“ ist jede vom Arzt ausgestellte Urkunde anzusehen, in der medizinische Tatsachen bestätigt werden; dies gilt auch für „gutachterliche Stellungnahmen“ oder „Gutachten“, sodass diese ebenfalls den Anforderungen des § 55 ÄrzteG entsprechen müssen. Die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne vorherige Untersuchung ist nur im Ausnahmefall zulässig und bedarf einer nachvollziehbaren Begründung.
- Art 133 Abs 4 B-VG
- LVwG OÖ, 28.07.2020, LVwG-851313/8/HW
- ZVG-Slg 2022/41
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 55 ÄrzteG