Delegation von pflegerischen Tätigkeiten an Sicherheitsdienst unzulässig
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 137
- Rechtsprechung, 2102 Wörter
- Seiten 117 -119
- https://doi.org/10.33196/jbl201502011701
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Mangels gesetzlicher Grundlage darf ein Mitarbeiter eines von der Krankenanstalt beauftragten Sicherheitsdienstes keine Pflegemaßnahmen wie das Festhalten eines Kranken setzen.
Die Pflegeberufe nach dem GuKG dienen vorrangig der Unterstützung der ärztlichen Tätigkeit und damit der Pflege von Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen. Die Grenze zur Laientätigkeit liegt dort, wo medizinisches oder pflegerisches Fachwissen Voraussetzung für die fachgerechte Durchführung der Tätigkeit ist und aufgrund dieses Fachwissens Selbst- und Fremdgefährdung vermieden werden kann. Das der Anlegung einer Vier-Punkt-Fixierung vorangehende Festhalten des Kranken gehört bereits zur psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege und ist damit dem Pflegepersonal nach den Regelungen des GuKG vorbehalten.
Unterliegt ein Patient Bewegungseinschränkungen, dann ist er iS des UbG „untergebracht“, unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht.
- § 33 UbG
- Öffentliches Recht
- BG Fünfhaus, 20.02.2014, 32 Ub 2/14s
- § 3b UbG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 19 Abs 1 GuKG
- OGH, 17.09.2014, 7 Ob 119/14x
- Zivilverfahrensrecht
- § 3c UbG
- JBL 2015, 117
- § 3a UbG
- LGZ Wien, 10.04.2014, 43 R 195/14s
- Arbeitsrecht
- § 2 UbG
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