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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 7, Dezember 2022, Band 21

Deliktische Außenhaftung des Bankvorstands gegenüber Anlegern

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Vorschriften, die unrichtige Informationen aus Anlass der Auflegung und des Verkaufs von Wertpapieren und vergleichbaren Produkten verbieten und die wahrheitsgemäße Information der Käufer fordern, sind Schutzgesetze zugunsten des Publikums.

Der Vorstand haftet Anlegern direkt, wenn er unterlässt, trotz Kenntnis und trotz seiner Befassung darauf hinzuwirken, dass (nur) zutreffende Ad-hoc-Meldungen verbreitet werden.

Ebenso haftet der Vorstand den Anlegern für die Duldung irreführender Informationen der Emittentin, wenn die Bank, deren Vorstand er ist, aufgrund des Placement und Market Maker Agreements (PMMA) berechtigt ist, die Werbe- und Informationsmaßnahmen der Emittentin zu genehmigen.

Für die Haftung des Vorstands reicht (entgegen dem Wortlaut des § 1295 Abs 2 ABGB) bedingter Vorsatz aus.

  • OLG Wien, 19.08.2022, 33 R 127/21w, Meinl
  • GES 2022, 340
  • Vorstand
  • Gesellschaftsrecht
  • Anlegerschaden
  • § 1301 ABGB
  • Außenhaftung
  • Schutzgesetz
  • § 1295 Abs 2 ABGB

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