


Deliktische Haftung der Eigentümergemeinschaft gegenüber Wohnungseigentümern für Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 33
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 6124 Wörter, Seiten 257-264
30,00 €
inkl MwSt




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Die Verkehrssicherungspflicht (hier Winterdienst) ist nicht Ausdruck einer spezifischen WE-rechtlichen Sonderbeziehung, sondern der allgemeinen Anordnung, grundsätzlich jedermann vor Gefahren auf einem Weg zu sichern, den man eröffnet. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Streuung der – auch für Besucher oder fremde Personen benutzbaren – Fläche besteht nicht nur gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern, sondern gegenüber jedermann. Eine unterschiedliche Ausgestaltung der Streupflicht gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern einerseits und Hausfremden andererseits ist aus dem Gesetz nicht begründbar. Die Eigentümergemeinschaft haftet ihren Mitgliedern gegenüber deshalb grundsätzlich nur deliktisch. Eine spezielle Verpflichtung zur Durchführung von Verkehrssicherungspflichten aus einer gesetzlichen Sonderverbindung mit den einzelnen Wohnungseigentümern besteht nicht. Damit scheidet die Zurechnung des Gehilfenverhaltens nach § 1313a ABGB aus.
Einer Repräsentantenhaftung steht ein Anstellungsverhältnis des Hausbesorgers für die Eigentümergemeinschaft nicht zwingend entgegen, wenn er in Ansehung des Winterdienstes mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet war. Aus dem Umstand allein, dass die Eigentümergemeinschaft von ihrem Weisungs- und Kontrollrecht tatsächlich nicht Gebrauch macht, ist noch nicht auf eine Repräsentantenstellung zu schließen.
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- Hochleitner, Clara
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- § 1315 ABGB
- OLG Innsbruck, 1 R 159/18v
- WOBL-Slg 2020/83
- § 30 WEG
- § 1298 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 31.07.2019, 5 Ob 37/19f
- § 1313a ABGB
- § 18 WEG
- LG Feldkirch, 5 Cg 58/17k, siehe dazu den Aufsatz von Vonkilch in diesem Heft der wobl 2020, 223.
Die Verkehrssicherungspflicht (hier Winterdienst) ist nicht Ausdruck einer spezifischen WE-rechtlichen Sonderbeziehung, sondern der allgemeinen Anordnung, grundsätzlich jedermann vor Gefahren auf einem Weg zu sichern, den man eröffnet. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Streuung der – auch für Besucher oder fremde Personen benutzbaren – Fläche besteht nicht nur gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern, sondern gegenüber jedermann. Eine unterschiedliche Ausgestaltung der Streupflicht gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern einerseits und Hausfremden andererseits ist aus dem Gesetz nicht begründbar. Die Eigentümergemeinschaft haftet ihren Mitgliedern gegenüber deshalb grundsätzlich nur deliktisch. Eine spezielle Verpflichtung zur Durchführung von Verkehrssicherungspflichten aus einer gesetzlichen Sonderverbindung mit den einzelnen Wohnungseigentümern besteht nicht. Damit scheidet die Zurechnung des Gehilfenverhaltens nach § 1313a ABGB aus.
Einer Repräsentantenhaftung steht ein Anstellungsverhältnis des Hausbesorgers für die Eigentümergemeinschaft nicht zwingend entgegen, wenn er in Ansehung des Winterdienstes mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet war. Aus dem Umstand allein, dass die Eigentümergemeinschaft von ihrem Weisungs- und Kontrollrecht tatsächlich nicht Gebrauch macht, ist noch nicht auf eine Repräsentantenstellung zu schließen.
- Hochleitner, Clara
- § 1315 ABGB
- OLG Innsbruck, 1 R 159/18v
- WOBL-Slg 2020/83
- § 30 WEG
- § 1298 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 31.07.2019, 5 Ob 37/19f
- § 1313a ABGB
- § 18 WEG
- LG Feldkirch, 5 Cg 58/17k, siehe dazu den Aufsatz von Vonkilch in diesem Heft der wobl 2020, 223.