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Dem Datum auf der Hinterlegungsverständigung ist sehr wohl Bedeutung beizumessen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 5
Inhalt:
Judikatur - Verfahrensrecht
Umfang:
1196 Wörter, Seiten 36-38

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Die Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung eines Dokumentes gem § 17 Abs 2 ZustG (Hinterlegungsverständigung) ist eine öffentliche Urkunde, deren Angaben Beweis über die Zustellung erbringen, wobei der Gegenbeweis möglich ist. Der Rechtsansicht, dass dem Datum auf der Hinterlegungsverständigung über die Abholbereitschaft in der Regel deshalb keine besondere Bedeutung beigemessen werden könne, weil das Datum kein verlässlicher Hinweis darauf sei, dass das zuzustellende Schriftstück tatsächlich auch an dem auf der Verständigung angegebenen Datum zur Abholung hinterlegt worden sei, wird daher nicht beigepflichtet.

Wenn der Rechtsvertreter die Angaben der an seiner Abgabestelle zurückgelassenen ordnungsgemäßen Hinterlegungsverständigung, ab wann die hinterlegte Sendung beim Postamt abholbereit gewesen wäre, nicht gelesen hat, handelt er damit in einem Maße sorglos, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht (vgl VwGH 31.8.1999, 99/05/0140).

  • § 17 ZustG
  • LVwG Salzburg, 09.10.2017, 405-3/279/2/3-2017
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 33 Abs 4 VwGVG
  • ZVG-Slg 2018/3

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