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Wenusch, Hermann

Den Unternehmer trifft die primäre Pflicht die Angemessenheit des Werklohns in der Abrechnung darzulegen

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Bei Unterbleiben der (vollständigen) Werkausführung muss der klagende Werkunternehmer seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen.

Der Einwand der mangelnden Fälligkeit ist unbeachtlich, wenn bei fehlerhafter Abrechnung oder bei entsprechenden Behauptungen zu objektiv verständlichen Abrechnungsschwierigkeiten vor allem aufgrund von Mitwirkungspflichten des Bestellers der Rechnungspflichtige die Abrechnungsmängel im Zuge des Rechtsstreits über seine Entgeltansprüche behebt.

Bei einem unberechtigten Vertragsrücktritt muss der auf Entgelt klagende Werkunternehmer trotz Vereinbarung eines Pauschalwerkvertrags eine Abrechnung erstellen.

Eine Verdeutlichung bzw Vervollständigung der Abrechnung des Werkunternehmers kommt im Prozess nur zur Behebung konkreter, objektiv verständlicher Abrechnungsmängel in Betracht.

  • Wenusch, Hermann
  • Fälligkeit des Werklohns
  • Schlussrechnung
  • Pauschalpreisvereinbarung
  • (unberechtigter) Rücktritt vom Vertrag
  • § 1168 ABGB
  • Baurecht
  • ZRB 2013, 201
  • Rechnungslegungspflicht
  • OGH, 27.06.2013, 8 Ob 58/13g
  • (Pauschal)Werkvertrag
  • § 1168a ABGB
  • Abrechnungsmängel

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