Der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls kann vom Gericht auch nur teilweise zurückgewiesen werden, wenn lediglich ein Teil der geltend gemachten Forderung auf eine missbräuchliche Klausel in dem Verbrauchervertrag gestützt...
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 71
- Entscheidungen des EuGH, 5384 Wörter
- Seiten 150 -156
- https://doi.org/10.47782/oeba202202015001
20,00 €
inkl MwSt
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Verbraucherkredit – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art 6 Abs 1 – Prüfung von Amts wegen – Weigerung, im Fall einer auf eine missbräuchliche Klausel gestützten Forderung einen Mahnbescheid zu erlassen – Konsequenzen in Bezug auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel – Erstattungsanspruch – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Verrechnung von Amts wegen;
1. Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/ EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in einem Verfahren befasst ist, an dem der Schuldner, der Verbraucher ist, bis zum Erlass dieses Mahnbescheids nicht beteiligt ist, verpflichtet ist, eine missbräuchliche Klausel des zwischen diesem Verbraucher und dem betreffenden Gewerbetreibenden geschlossenen Verbraucherkreditvertrags, auf die ein Teil der geltend gemachten Forderung gestützt ist, von Amts wegen unangewendet zu lassen. In diesem Fall kann es den Antrag teilweise zurückweisen, sofern der Vertrag ohne weitere Änderung, Anpassung oder Ergänzung bestehen bleiben kann, was zu überprüfen Sache dieses Gerichts ist.
2. Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung das nationale Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasst ist, zwar verpflichtet, alle Konsequenzen, die sich nach dem innerstaatlichen Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Verbraucherkreditvertrag ergeben, zu ziehen, um sicher sein zu können, dass diese für den Verbraucher unverbindlich ist, sie das Gericht unter dem Vorbehalt, dass die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt werden, jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, von Amts wegen die auf der Grundlage dieser Klausel getätigte Zahlung und die nach diesem Vertrag bestehende Restschuld miteinander zu verrechnen.
3. Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass für den Fall, dass das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasste nationale Gericht nach dieser Bestimmung in Verbindung mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität verpflichtet ist, von Amts wegen die auf der Grundlage einer missbräuchlichen Klausel in einem Verbraucherkreditvertrag getätigte Zahlung und die nach diesem Vertrag bestehende Restschuld miteinander zu verrechnen, dieses Gericht die gegenteilige Rsp eines höherrangigen Gerichts unangewendet zu lassen hat.
- Lurger, Brigitta
- Korp, Maximilian
- oeba-Slg 2023/127
- EuGH, 30.06.2022, C-170/21, (9. Kammer) Profi Credit Bulgaria EOOD/T.I.T.
Weitere Artikel aus diesem Heft