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Götzl, Philipp

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor dem Landesverwaltungsgericht, mit dem der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung untersagt werden soll, unterliegt keiner Gebühr nach der BuLVwG-EGebV.

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Es kommt auf den Inhalt der Eingabe an, ob eine Beschwerde, ein Antrag auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder ein gesonderter Antrag auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw ein Vorlageantrag iSd § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV an das Landesverwaltungsgericht vorliegt.

Mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, das Landesverwaltungsgericht möge die Untersagung der Zuschlagserteilung aussprechen, wird kein im § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV angeführtes Anbringen gestellt, sodass diese Eingabe nicht der Gebühr nach dieser Bestimmung unterliegt.

Da die Ermächtigung Pauschalgebühren festzulegen nicht auf bestimmte Anbringen beschränkt ist, § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV jedoch eine Gebührenpflicht nur für bestimmte Anbringen vorsieht und in der Folge Abs 2 leg cit das Entstehen der Gebührenschuld für alle gebührenpflichtigen Eingaben und Beilagen regelt, der Verordnungsgeber somit eine Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 GebG für andere als in der BuLVwG-EGebV genannten Anbringen nicht in Betracht gezogen hat, ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Ermächtigung die Gebührenpflicht auf die im BuLVwG-EGebV genannten Anbringen einschränkt hat.

Es entspricht dem Zweck der Festlegung von Pauschalgebühren, dass nicht für jede einzelne Schrift die in den Tarifbestimmungen vorgesehene Gebühr zu erheben ist.

  • Götzl, Philipp
  • BFG, 19.02.2019, RV/7104562/2016, „Vergabeeingabegebühr LVwG OÖ“
  • BuLVwG-EGebV
  • § 14 TP 6 GebG
  • § 1 Abs 1 BuLVwG-EgebV
  • Vergaberecht
  • Einstweilige Verfügung
  • Eingabegebühr LVwG
  • § 158 BAO
  • RPA 2019, 112
  • Landesverwaltungsgericht

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