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Der Arzt als Zeuge, insbesondere nach dem Tod des Patienten
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 143
- Aufsatz, 6206 Wörter
- Seiten 349-356
- https://doi.org/10.33196/jbl202106034901
30,00 €
inkl MwStDie große praktische Relevanz der in diesem Beitrag untersuchten Fragestellung lässt sich anhand des nachfolgenden Sachverhalts gut illustrieren: Eine letztwillige Verfügung ist gemäß § 567 ABGB ungültig, wenn diese in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand errichtet wurde, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit. Vor allem dann, wenn der letztwillig Verfügende kurz nach dem Testierakt verstirbt, stellt sich die Frage, ob er im Errichtungszeitpunkt die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten konnte (vgl § 566 ABGB). Dass die Befragung von Ärzten, bei denen der Verstorbene in Behandlung war, bei der späteren Beurteilung der Testierfähigkeit äußerst aufschlussreich sein kann, bedarf sicherlich keiner weiteren Erörterung. Klärungsbedürftig ist vielmehr, ob und falls ja, inwieweit ein Arzt zur Auskunft über den Gesundheits- und Geisteszustand seines verstorbenen Patienten verpflichtet ist.
- Kronthaler, Christoph
- Neumayr, Matthias
- Arzt
- mutmaßlicher Wille
- Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 54 ÄrzteG
- Schweigepflicht
- Allgemeines Privatrecht
- Aussagepflicht
- Tod des Patienten
- Zivilverfahrensrecht
- § 321 Abs 1 Z 3 ZPO
- Geheimnis
- Aussageverweigerung
- Arbeitsrecht
- JBL 2021, 349
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