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Flaschker, Martin Michael

Der Ausgleichsanspruch im Mobilfunkvertrieb

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Ein halbwegs geschickter Vertriebshändler, der für ein Mobilfunkunternehmen neue Privat- und Firmenkunden akquiriert und der auch mehrere Untervertriebspartner „beschäftigt“, kommt oftmals auf jährliche Provisionseinnahmen in Millionenhöhe. Gehen der Vertriebshändler und das Mobilfunkunternehmen in Folge getrennte Wege, bereiten Fragen des Bestehens und der Höhe eines allfälligen Ausgleichsanspruchs besondere Probleme. Dies deshalb, da es bisher so gut wie keine Rechtsprechung und Literatur gibt, die sich näher mit diesem Thema auseinander gesetzt hat und der strittige Betrag oft sehr hoch ist. Das Fehlen einer Rechtsprechung erklärt sich daraus, dass die in der Mobilfunkbranche tätigen Vertriebshändler eine gerichtliche Geltendmachung ihres Ausgleichsanspruchs scheuen und nur als ultima ratio betrachten, weil sie das Prozessrisiko – mangels „Präjudizien“ – und die Prozesskosten – aufgrund der Höhe des Anspruchs (Stichwort: Gerichtsgebühren) – als hoch betrachten. Die Folge ist, dass sich die Kontrahenten nach langen Verhandlungen häufig außergerichtlich auf einen Betrag „Daumen mal Pi“ einigen.

Der folgende Beitrag möchte – abweichend von der „Daumen mal Pi-Regel“ – dieses Thema juristisch ein wenig ausleuchten. Zu diesem Zweck werden die in der Mobilfunkbranche typischen Provisionsvereinbarungen auf ihre Auswirkung auf den Ausgleichsanspruch untersucht und Überlegungen angestellt, warum das Kriterium der Provisionsverluste im Mobilfunkvertrieb unpassend ist. Zuvor wird in einem ersten Schritt die bisherige, „klassische“, Berechnung des Ausgleichanspruchs dargestellt und auf ein Judikat des EuGH eingegangen, dessen Auswirkung auf die Ausgleichsberechnung in der österreichischen Lehre bislang kontrovers beurteilt wird.

  • Flaschker, Martin Michael
  • JBL 2017, 355
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