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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Der Behörde ist es verwehrt, gleich einen Entfernungsauftrag anzuordnen, auch wenn sie vordergründig annimmt, eine Bewilligungsfähigkeit liege nicht vor
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 1873 Wörter
- Seiten 174-177
- https://doi.org/10.33196/zvg201602017401
20,00 €
inkl MwStDie Bestimmung des § 58 Oö NSchG 2001 ist nicht dahingehend auszulegen, dass ein antragsbedürftiges Bewilligungs-/Anzeige-/Feststellungsverfahren im Wiederherstellungsverfahren vorweggenommen wird und die Behörde etwa in diesem bereits eine Interessenabwägung vornimmt, weil es sich hierbei nicht um eine Frage der „maßgeblichen Rechtslage“, sondern um Sachverhaltsfragen handelt, die in einem ordentlichen (Administrativ-)Verfahren, nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens, zu klären sind. Denn selbst im Falle eines negativen naturschutzfachlichen Gutachtens ist eine für den Konsenswerber positive Erledigung nicht ausgeschlossen, wenn er Interessen geltend macht, die die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Die Behörde hat sohin im Wiederherstellungsverfahren lediglich die allgemeinen Voraussetzungen zu prüfen und wenn diese zu bejahen sind, zunächst einen Alternativauftrag nach § 58 Oö NSchG 2001 zu erlassen.
- ZVG-Slg 2016/46
- § 10 Oö. NSchG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 58 Oö. NSchG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- LVwG OÖ, 08.02.2016, LVwG-550632/12/FP
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