Der effektive Jahreszinssatz ist in einem Verbraucherkreditvertrag jedenfalls durch einen einheitlichen Satz und nicht durch eine Marge anzugeben
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 68
- Erkenntnisse des EuGH, 1888 Wörter
- Seiten 435 -437
- https://doi.org/10.47782/oeba202006043501
20,00 €
inkl MwSt
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/ EG - Verbraucherkreditverträge - Art 10 Abs 2 - Zwingende Angaben in Kreditverträgen - Effektiver Jahreszins - Keine genaue Angabe des Prozentsatzes des effektiven Jahreszinses - In Form einer Marge von 21,5% bis 22,4% ausgedrückter Zinssatz;
Art 10 Abs 2 Buchst g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14.11.2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es verwehrt, dass der effektive Jahreszins in einem Verbraucherkreditvertrag nicht durch einen einheitlichen Satz, sondern durch eine Marge zwischen einem Mindest- und einem Höchstsatz ausgedrückt wird.
- Lurger, Brigitta
- oeba-Slg 2020/99
- EuGH, 19.12.2019, C-290/19, Home Credit Slovakia a.s./Klára Bíróová
Weitere Artikel aus diesem Heft