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Journal für Strafrecht

Heft 4, Juli 2019, Band 6

Der für das für vermögensrechtliche Anordnungen hinsichtlich von Erlösen aus Suchtgiftverkauf nach § 61 StGB geltende Recht entscheidende Zeitpunkt der Tatbegehung ist bei stets zu bloß einer tatbestandlichen Handlungseinheit z...

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Die Anwendbarkeit (§ 61 StGB) der Bestimmungen über vermögensrechtliche Anordnungen richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde, auf die sich die Maßnahme bezieht (RIS-Justiz RS0119545). Auch vermögensrechtliche Anordnungen unterliegen dem Günstigkeitsvergleich (§ 61 StGB), der für jede (real konkurrierende) Tat gesondert vorzunehmen und insoweit vom Ergebnis des Günstigkeitsvergleichs in Bezug auf die zugrundeliegende Tat „entkoppelt“ ist (RIS-Justiz RS0119545 [T12]; 13 Os 134/17f).

Bei einer tatbestandlichen Handlungseinheit beginnt die Tat (zur Beurteilung mehrerer im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzter Angriffe als eine einzige Tat vgl RIS-Justiz RS0127374; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 521) mit dem Setzen der ersten Tathandlung und endet mit der letzten Tathandlung. Diesfalls ist der nach § 61 StGB entscheidende Zeitpunkt der Tatbegehung für die Gesamtheit der Handlungen einzig der Zeitpunkt der Vornahme des letzten Teilakts, ohne dass dem Täter früheres, zur Zeit vorangegangener Teilhandlungen geltendes (allenfalls günstigeres) Recht zugutekäme (vgl RIS-Justiz RS0091813; Salimi in WK2 StGB § 67 Rz 10).

Mit der Entscheidung des verstärkten Senats zu 12 Os 21/17f ist der Oberste Gerichtshof von der sogenannten „Abtrennungsjudikatur“ zu § 28a SMG abgegangen. Demnach begründet für sich genommen nicht mengenqualifizierte mit Additionsvorsatz verwirklichte sukzessive Delinquenz stets nur eine tatbestandliche Handlungseinheit (nur ein Verbrechen), ungeachtet der Suchtgiftquanten aber keine Tat- und Verbrechensmehrheit (keine Realkonkurrenz), weil eine Abtrennungsregel für die Bildung einer Mehrheit von tatbestandlichen Handlungseinheiten im geltenden Recht nicht (mehr) aufzufinden ist.

Daraus folgt, dass der für das für vermögensrechtliche Anordnungen hinsichtlich von Erlösen aus dem Suchtgiftverkauf nach § 61 StGB geltende Recht entscheidende Zeitpunkt der Tatbegehung bei für sich genommen nicht mengenqualifizierter mit Additionsvorsatz verwirklichter sukzessiver Delinquenz für die Gesamtheit der Handlungen einzig der Zeitpunkt der letzten Tathandlung ist.

Auf aus Tathandlungen vor und nach dem 1. Jänner 2011 (strafrechtliches Kompetenzpaket BGBl I 2010/108) lukrierte Erlöse aus dem Suchtgiftverkauf sind daher sämtlich – nach § 61 erster Satz StGB – die Bestimmungen über den Verfall (§§ 20 ff StGB idF des genannten Gesetzes), nicht aber – nach § 61 zweiter Satz StGB – auf jene vor dem genannten Zeitpunkt die Bestimmungen über die Abschöpfung der Bereicherung (§§ 20 f StGB idF BGBl I 2002/134) anzuwenden.

Die nach Maßgabe einer Mehrheit von tatbestandlichen Handlungseinheiten aufgrund Realkonkurrenz nach jeweiligem Tatzeitrecht differenzierende Entscheidung 14 Os 73/12k (RIS-Justiz RS0091813 [T2]) ist durch die Entscheidung des verstärkten Senats zu 12 Os 21/17f überholt.

  • § 20 StGB
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 19.04.2019, Gw 69/19h
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 28a Abs 1 SMG
  • JST-Slg 2019/3
  • § 61 StGB

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