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Hilber, Klaus

Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH ist nicht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde berechtigt

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Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle der Schuldnerin, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern die Schuldnerin repräsentiert, festzusetzen.

  • Hilber, Klaus
  • BFG, 25.06.2019, RS/2100032/2019
  • § 260 Abs 1 lit a BAO
  • § 80 Abs 1 BAO
  • Steuerrecht
  • § 284 Abs 7 BAO
  • § 2 Abs 1 IO
  • AFS 2019, 135
  • § 284 Abs 1 BAO

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