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Österreichische Zeitschrift für Kartellrecht
Der Grundsatz „ne bis in idem“ und die Entscheidungen C-151/20, C-117/20 des EuGH
- Originalsprache: Deutsch
- OEZK Band 16
- Abhandlung, 9819 Wörter
- Seiten 14-27
- https://doi.org/10.33196/oezk202301001401
30,00 €
inkl MwStDer in Art 50 Carta der Grundrechte der Europäische Union verankerte Grundsatz „ne bis in idem“ besagt, dass ein Gericht oder eine Behörde nur einmal über ein und denselben Sachverhalt mit denselben Verfahrensparteien entscheiden darf. Dieser auch als Einmaligkeitswirkung bezeichnete Grundsatz stellt einen zentralen Pfeiler des Verfahrensrechts dar und liegt auch im kartellrechtlichen Verfahren zugrunde. Wann jedoch eine Identität der Tat sowie des geschützten Rechtsguts vorliegt oder eine Einschränkung des Grundsatzes „ne bis in idem“ gemäß Art 52 GRC gerechtfertigt ist, ist in der Praxis nicht immer leicht festzustellen.
- Aldor, Thomas
- OEZK 2023, 14
- „Ne bis in idem“
- Art 267 AEUV
- Kartell- und Wettbewerbsrecht
- Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung
- Art 52 GRC
- Verfahrensgrundsatz
- Art 101 Abs 1 AEUV
- Art 50 GRC
- Art 3 VO 1/2003
- RL 2008/6/EG
- § 1 KartG
- Doppelbestrafungsverbot
- RL 97/67/EG
- Einmaligkeitswirkung
- Art 102 AEUV
- Kartellverbot