Zum Hauptinhalt springen
Reisner, Hubert

Der nationale italienische Fußballverband als öffentlicher Auftraggeber

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Es ist völlig unerheblich, dass ein nationaler Sportverband ua hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht öffentlichen Charakters über Eigenfinanzierungskapazität verfügt, da eine solche Eigenfinanzierungskapazität für die Übertragung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht von Bedeutung ist.

Art 2 Abs 1 Z 4 lit a RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass bei einer Einrichtung, die mit im nationalen Recht abschließend festgelegten öffentlichen Aufgaben betraut ist, auch dann angenommen werden kann, dass sie im Sinne dieser Bestimmung zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie nicht in der Form einer öffentlichen Verwaltungsstelle, sondern in der Form eines privatrechtlichen Vereins gegründet wurde und bestimmte ihrer Tätigkeiten, hinsichtlich deren sie über Eigenfinanzierungskapazität verfügt, keinen öffentlichen Charakter haben.

Die zweite der in Art 2 Abs 1 Z 4 lit c RL 2014/24 aufgeführten Tatbestandsvarianten ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein nationaler Sportverband nach dem nationalen Recht über Leitungsautonomie verfügt, nur dann anzunehmen ist, dass die Leitung dieses Verbands der Aufsicht einer öffentlichen Einrichtung untersteht, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der Befugnisse dieser Einrichtung gegenüber dem Verband ergibt, dass eine aktive Aufsicht über die Leitung vorliegt, die diese Autonomie faktisch so sehr in Frage stellt, dass sie es der Einrichtung ermöglicht, die Entscheidungen des Verbands im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen. Der Umstand, dass die verschiedenen nationalen Sportverbände die Tätigkeit der betreffenden öffentlichen Einrichtung dadurch beeinflussen, dass sie mehrheitlich an deren wichtigsten beratenden Kollegialorganen beteiligt sind, ist nur dann maßgeblich, wenn sich feststellen lässt, dass jeder dieser Verbände für sich genommen in der Lage ist, einen so erheblichen Einfluss auf die von dieser Einrichtung ihm gegenüber geführte öffentliche Aufsicht auszuüben, dass diese Aufsicht neutralisiert und er damit die Entscheidungshoheit über seine Leitung wiedererlangen würde, und zwar ungeachtet des Einflusses der anderen nationalen Sportverbände, die sich in einer ähnlichen Lage befinden.

  • Reisner, Hubert
  • RPA 2021, 167
  • Finanzierung durch den Staat
  • nationaler Sportverband
  • EuGH, 03.02.2021, C-155/19C-156/19, „FIGC und Consorzio Ge.Se.Av“
  • Beherrschung
  • wirtschaftliche Tätigkeit
  • Art 2 Abs 1 Z 4 lit c RL 2014/24/EU
  • Kontrolle durch den Staat
  • Vergaberecht
  • öffentlicher Auftraggeber
  • Einrichtung öffentlichen Rechts
  • Art 2 Abs 1 Z 4 lit a RL 2014/24/EU
  • Tätigkeit im Allgemeininteresse nichtgewerblicher Art
  • Art 2 Abs 1 Z 4 lit b RL 2014/24/EU

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!