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Juristische Blätter

Heft 1, Januar 2013, Band 135

Wess, Norbert

Der Sachverständige im Strafprozess, Fragestellung im Geschworenenverfahren und Urteilsangleichung

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Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. Der Befund kann iS des § 127 Abs 3 S 1 StPO nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund in Frage gestellt werden.

Ein Gutachten ist dann (außer dem Fall der Widersprüchlichkeit) „sonst mangelhaft“ iS des § 127 Abs 3 S 1 StPO, wenn es unschlüssig, unklar oder unbegründet ist, den Gesetzen der Logik widerspricht oder nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt.

Eine Zusatzfrage und eine Eventualfrage erfordern ein entsprechendes Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung. Nicht durch Verfahrensergebnisse indizierte, bloß abstrakt denkbare Möglichkeiten sind nicht Gegenstand der Fragestellung an die Geschworenen.

Allfällige Abweichungen der Wiedergabe des Wahrspruchs in der Urteilsausfertigung von dessen tatsächlichem Inhalt sind ohne Nichtigkeitsrelevanz.

Die Angleichung der Urteilsurschrift an das verkündete Urteil stellt keine Berichtigung iS des § 270 Abs 3 StPO dar. Die Wiedergabe des Wahrspruchs in der Urteilsausfertigung ist keineswegs mit der in § 260 Abs 1 Z 1 (iVm § 342) StPO geregelten Tatbeschreibung gleichzusetzen.

  • Wess, Norbert
  • OGH, 10.05.2012, 13 Os 141/11a13 Os 160/11w
  • JBL 2013, 61
  • § 127 Abs 3 StPO
  • Öffentliches Recht
  • § 314 StPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 345 StPO
  • § 312 StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 342 StPO
  • § 270 Abs 3 StPO
  • § 313 StPO
  • Arbeitsrecht
  • LGSt Wien, 07.09.2011, 605 Hv 2/11a

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