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Breitenmoser, Stephan/​Bai , Alain

Der schweizerische Finanzausgleich – eine Erfolgsgeschichte mit ReformbedarfThe Swiss Revenue Sharing – a Story of Success in Need of Reform

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Die in den 1990er Jahren mit der Totalrevision der Bundesverfassung eingeleitete umfassende Föderalismusreform bezweckte in ihrer zweiten Phase ab 2003 die Entflechtung der durch Bund und Kantone zu erbringenden öffentlichen Aufgaben sowie deren Finanzierung einerseits und eine Neuregelung des Finanzausgleichs andererseits. Unter dem Titel „Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)“ sollte der bundesstaatliche Föderalismus zukunftstauglich gemacht werden, etwa indem einzelne Aufgaben integral einer einzigen Staatsebene zugewiesen wurden und dadurch die Nutznießer mit den Kosten- und Entscheidungsträgern übereinstimmen sollten. Damit erhoffte man sich insbesondere eine effizientere und transparentere Aufgabenerfüllung und -finanzierung durch Bund und Kantone, unter Zubilligung einer größtmöglichen Autonomie der Kantone bei gleichzeitiger Wahrung der gesamtstaatlichen Einheit. Im Rahmen des Finanzausgleichs werden seither sämtliche Beträge aus dem Ressourcen- und dem Lastenausgleich ohne Zweckbestimmung an die Kantone ausbezahlt. Mit der im Jahr 2019 beschlossenen Revision des Finanzausgleichs wird zudem insbesondere die Mindestausstattung des ressourcenschwächsten Kantons neu gesetzlich garantiert. Zukünftig werden auch die Ertragssteuern der juristischen Personen bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials eines Kantons anders gewichtet, was auf die sogenannte Steuervorlage 17 zurückzuführen ist. Obwohl die NFA entscheidende Impulse für einen modernen und funktionierenden Föderalismus gegeben und die Bundesversammlung mit der Revision des Finanzausgleichs im Jahr 2019 auf gesellschaftspolitische Veränderungen reagiert hat, bestehen dennoch einige Kritikpunkte fort, so etwa die in gewissen Bereichen weiterhin intransparente und sich überschneidende Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone, die fehlenden Rechtsmittel der Kantone und das Übergewicht der ressourcenschwachen Kantone. Überdies werden die geografisch-topografischen Lasten im Rahmen des Lastenausgleichs in einem bedeutend höheren Maß ausgeglichen als die soziodemografischen Lasten. Nicht zuletzt wird auch die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Kantone im Finanzausgleich nur ungenügend abgebildet. Diese und weitere reformbedürftige Punkte gilt es in den kommenden Jahren zu beheben, ansonsten würden nicht alle angestrebten Ziele der Föderalismusreform verwirklicht.

  • Breitenmoser, Stephan
  • Bai , Alain
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (BV, SR 101)
  • Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22.7.1972 (Freihandelsabkommen [FHA], SR 0.632.401/ABl 1972 L 300/189)
  • Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)
  • Finanzausgleich
  • Ressourcenausgleich
  • Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich vom 7.11.2007 (FiLaV, SR 613.21)
  • Öffentliches Recht
  • Härteausgleich
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.6.2005 (BGG, SR 173.110)
  • Föderalismus
  • Zusammenarbeit
  • Lastenausgleich
  • ZOER 2019, 519
  • Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich vom 3.10.2003 (FiLaG, SR 613.2)
  • Bund und Kantone
  • Föderalismusreform
  • interkantonale
  • Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung

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