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Der seinerzeitige Begründer von Wohnungseigentum haftet bei einem Althaus dafür, dass in absehbarer Zeit keine erheblichen Erhaltungsarbeiten notwendig sind, wenn er bei Verkauf einer Wohnung dem Käufer kein Gutachten über den...

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Der spezielle Schutzmechanismus des § 37 Abs 4 WEG soll den Wohnungseigentumsbewerber bei der Wohnungseigentumsbegründung im „Althaus“ vor der nicht ausreichenden Berücksichtigung der anstehenden Kosten für Erhaltungsmaßnahmen bewahren. Zweck der Regelung ist es, die Übervorteilung des Wohnungseigentumsbewerbers, der oft rechtlich unerfahren ist und die Problematik des Wohnungseigentums an einem Gebäude, das hohen Instandsetzungsaufwand erfordert, nicht abzuschätzen vermag, zu verhindern.

  • NBL-Slg 2016/N36
  • OGH, 26.04.2016, 6 Ob 56/16b
  • Baurecht

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