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Dworak, Tatjana

Der Übergang der aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren auf die Verwaltungsgerichte

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Zum 31.12.2013 bei der Gemeindeaufsichtsbehörde anhängige Vorstellungsverfahren müssen auf Grund ausdrücklicher Übergangsbestimmungen von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Verfahrensvorschriften die Verwaltungsgerichte in den übergeleiteten Vorstellungsverfahren anzuwenden haben, insbesondere, ob bis zur Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte über die eingebrachten Vorstellungen die aufschiebende Wirkung weiterhin ausgeschlossen bleibt. Dabei gilt es auch zu klären, ob die Verwaltungsgerichte über die übergeleiteten Vorstellungen meritorisch oder nur kassatorisch entscheiden dürfen.

Vor allem die Frage über das Bestehen der aufschiebenden Wirkung spielt eine wichtige Rolle. Einerseits für den Bauwerber bzw Konsensinhaber: Mit der Beantwortung der Frage des Bestehens der aufschiebenden Wirkung entscheidet sich, ob der Bauwerber während des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens weiter bauen darf. Andererseits ist die Beantwortung der Frage auch für die Baubehörden wesentlich, für die sich daraus ein Handlungsbedarf ergeben kann. Bei mit 1.1.2014 plötzlich eintretender aufschiebender Wirkung müssten die Baubehörden aufgrund des nachträglichen Wegfalls der (formellen) Rechtskraft allfällige Bautätigkeiten einstellen und für bereits errichtete bauliche Anlagen einen Beseitigungsauftrag erlassen.

Im Folgenden wird vorab näher auf die Unterschiede des aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingegangen. Anschließend werden die Übergangsbestimmungen für am 31.12.2013 anhängig gewesene Vorstellungsverfahren und deren Auswirkungen auf das weitere verwaltungsgerichtliche Verfahren näher untersucht.

  • Dworak, Tatjana
  • § 21 VwGVG
  • Art 151 Abs 51 Z 11 B-VG
  • § 13 VwGVG
  • aufschiebende Wirkung
  • BBL 2014, 112
  • Aufsichtsbehördliches Verfahren
  • § 3 VwGbk-ÜG
  • Baurecht
  • Beschwerde
  • meritorische Entscheidungsbefugnis.
  • § 17 VwGVG
  • kassatorische Entscheidungsbefugnis
  • Art 118 Abs 4 und Art 119a Abs 5 B-VG vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl I 51/2012
  • Vorstellung
  • Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG

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